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Закон о правосудии в делах молодёжиstresses
law Jugendgerichtsgesetz n (т.к. согласно ст. 1 Jugenndgerichtsgesetz Австрии действует следующая градация: 1. Unmündiger: wer das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat; 2. Jugendlicher: wer das vierzehnte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; ... 5. Junger Erwachsener: wer das achtzehnte, aber noch nicht das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat. Андрей Клименко)