Einzelzwangsvollstreckung(Einzelzwangsvollstreckung ist nach § 89 InsO nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr zulässig. Mit Einzelvollstreckung wurde die Vollstreckung eines Gläubigers in einzelne Vermögensgegenstände des Schuldners bezeichnet. Mit Gesamtvollstreckung wird die in der Insolvenzordnung geregelte Vollstreckung in das gesamte Vermögen zur Befriedigung aller Gläubiger bezeichnet. Евгения Ефимова)
Fensterrecht(nikimax; С видом из окна это понятие не имеет ничего общего. Das Fensterrecht betrifft die privatrechtlichen Bestimmungen, die regeln, ob und wie der Grundstückseigentümer Fenster anlegen darf. Geregelt werden die Voraussetzungen, unter denen in oder an der Außenwand eines Gebäudes Fenster, Türen oder zum Betreten bestimmte Bauteile wie Balkone und Terrassen angebracht werden dürfen. Tatiana_Ushakova)