Ergebnisverwendung(Nach § 268 HGB bzw. § 231 UGB kann die Bilanz vor, nach teilweiser oder nach vollständiger Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt werden. Dabei wird unter Ergebnisverwendung (= Zuführung zu den Rücklagen) und Gewinnverwendung (= Beschluss der Haupt- bzw. Gesellschafterversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns) unterschieden. другая)