http://www.test.de/Arbeitsrecht-Facebook-Posting-kann-den-Job-kosten-4823680-0/ „Halsabschneider“ ist nicht zulässig Die grobe Beleidigung des Arbeitgebers stellt einen Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Pflichten dar und rechtfertigt eine außerordentliche fristlose Kündigung. Arbeitnehmer sind zwar berechtigt, Kritik am Arbeitgeber zu äußern, unter Umständen auch überspitzt. Aber grobe schmähende Angriffe, Beleidigungen oder Lügen muss ein Chef nicht hinnehmen. Der Bundesgerichtshof beurteilte beispielsweise die Bezeichnung „Halsabschneider“ für einen Unternehmer in einer Gewerkschaftszeitung als Schmähkritik und damit als unzulässig (Az. VI ZR 204/74). Von Schmähkritik ist die Rede, wenn es nicht mehr um einen Streit in einer Sache geht, sondern nur noch darum, jemanden lächerlich zu machen oder zu beleidigen. Für zulässig haben die Gerichte dagegen bislang die Bezeichnungen „Dummschwätzer“, „Trottel“ und „linke Bazille“ gehalten. „Wixxer“ auf der Pinnwand In vertraulichen Gesprächen dürfen sich Arbeitnehmer durchaus diffamierend über Vorgesetzte und Kollegen äußern. Sie dürfen davon ausgehen, dass nichts nach draußen getragen wird. Allerdings: Dieser Schutz der Privatsphäre und Meinungsfreiheit wird hinfällig, wenn der Schimpfende selbst ihn aufhebt, weil er beispielsweise in einer Unterhaltung mit einem Facebook-Freund auf der eigenen Pinnwand im Internet den Chef „Wixxer“ und „Drecksau“ nennt (Arbeitsgericht Hagen, Az. 3 Ca 2597/11).
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